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Photovoltaik in der Steuererklärung: Was Sie 2026 angeben müssen

Von Miriam GrünwaldAktualisiert am 8. Juni 20266 Min. Lesezeit

Photovoltaik Steuererklärung 2026: Wann Ihre PV-Anlage steuerfrei ist, was Sie trotzdem ans Finanzamt melden und wann Anlage EÜR und Umsatzsteuer noch Pflicht sind.

Photovoltaik in der Steuererklärung: Was Sie 2026 angeben müssen
Inhaltsverzeichnis
  1. Die Steuerbefreiung bis 30 kWp und was sie wirklich bedeutet
  2. Wann Sie nichts mehr in die Steuererklärung schreiben
  3. Die Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz und seine Logik
  4. Die alten Fälle: wer noch in der Falle der Regelbesteuerung sitzt
  5. Über 30 kWp: hier bleibt die Steuererklärung Pflicht
  6. Was beim Finanzamt-Fragebogen auf Sie zukommen kann

Im Frühjahr klingelt bei mir öfter das Telefon mit immer derselben Sorge: “Frau Grünwald, ich habe seit zwei Jahren eine PV-Anlage auf dem Dach und nie etwas in der Steuererklärung angegeben. Bekomme ich jetzt Ärger?” Fast immer kann ich beruhigen. Bei den allermeisten privaten Anlagen ist genau das richtig. Trotzdem hält sich hartnäckig der Glaube, eine Photovoltaikanlage bedeute automatisch Papierkram beim Finanzamt. Das stimmt seit 2023 für die große Mehrheit nicht mehr, und für die Steuererklärung 2025, die Sie 2026 abgeben, gilt das erst recht.

Worum es wirklich geht: Es gibt zwei völlig getrennte Welten. Die eine ist die Anmeldung der Anlage selbst, die andere die Steuer. Wer beides durcheinanderwirft, macht sich unnötig verrückt.

Die Steuerbefreiung bis 30 kWp und was sie wirklich bedeutet

Seit dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei. Die Grenze liegt bei 30 kWp pro Einfamilienhaus und bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit in Mehrfamilienhäusern. Pro Person oder Gesellschaft sind insgesamt bis zu 100 kWp begünstigt. Für Anlagen, die seit 2025 in Betrieb gehen, gilt die 30-kWp-Grenze einheitlich, unabhängig vom Gebäudetyp.

Steuerfrei heißt hier wörtlich steuerfrei. Die Einspeisevergütung, der Eigenverbrauch, alles davon ist einkommensteuerlich schlicht nicht vorhanden. Und das hat eine angenehme Folge, die viele unterschätzen: Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, dürfen Sie umgekehrt auch keine Kosten mehr absetzen. Keine Abschreibung, keine Wartungskosten, keine Versicherung als Betriebsausgabe. Das klingt erst mal nach Nachteil, ist in der Praxis aber meist ein Segen, weil die ganze Buchhaltung wegfällt.

Was die Steuerbefreiung nicht ersetzt: die technische Anmeldung. Jede Anlage muss ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, und zwar innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Das hat mit dem Finanzamt nichts zu tun. Ich sehe oft, dass Leute denken, mit dem Eintrag dort sei auch das Steuerthema erledigt, oder umgekehrt. Es sind zwei Behörden, zwei Vorgänge.

Wann Sie nichts mehr in die Steuererklärung schreiben

Für eine seit 2022 steuerbefreite Anlage bis 30 kWp gilt: Sie tragen sie an keiner einzigen Stelle der Einkommensteuererklärung ein. Keine Anlage G für gewerbliche Einkünfte, keine Anlage EÜR für die Einnahmenüberschussrechnung. Beide Formulare entfallen komplett.

Das war nicht immer so. Bis einschließlich Steuerjahr 2021 mussten viele eine EÜR abgeben, manche reichten sogar einen Antrag auf “Liebhaberei” ein, um sich die Sache zu ersparen. Diese ganze Mechanik ist Geschichte. Wenn Ihnen ein älterer Ratgeber noch erklärt, Sie müssten den Eigenverbrauch in Euro pro Kilowattstunde bewerten und in die EÜR eintragen, dann beschreibt er den Stand vor 2022.

Eine kleine Einschränkung, die selten erwähnt wird: Erhalten Sie eine staatliche Förderung oder einen Zuschuss zur Anlage, ändert das an der Einkommensteuerbefreiung nichts. Der Zuschuss selbst ist nicht steuerpflichtiges Einkommen, solange die Anlage unter die Befreiung fällt. Hier ist viel Verunsicherung im Umlauf, die unbegründet ist.

Die Umsatzsteuer: der Nullsteuersatz und seine Logik

Neben der Einkommensteuer gibt es die Umsatzsteuer, und die wird gern verwechselt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt beim Kauf und der Installation einer PV-Anlage bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden der Nullsteuersatz. Sie zahlen also 0 Prozent Mehrwertsteuer auf Module, Wechselrichter und auch auf den passenden Batteriespeicher.

Der Witz an diesem Nullsteuersatz: Früher haben sich viele extra für die Regelbesteuerung entschieden, nur um sich die 19 Prozent Vorsteuer aus dem Anlagenkauf vom Finanzamt zurückzuholen. Diese Rechnung gibt es nicht mehr. Wenn Sie beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer zahlen, gibt es auch nichts zurückzuholen. Damit ist der einzige gute Grund weggefallen, sich freiwillig der Umsatzsteuer-Bürokratie zu unterwerfen.

Wer eine neue Anlage betreibt, wählt deshalb fast immer die Kleinunternehmerregelung. Dann weisen Sie auf der Einspeiseabrechnung keine Umsatzsteuer aus und müssen keine Voranmeldungen abgeben. In meiner Beratung rate ich praktisch jedem Neubetreiber einer kleinen Anlage dazu.

Die alten Fälle: wer noch in der Falle der Regelbesteuerung sitzt

Spannend, und das fehlt in den meisten Onlineratgebern, sind die Betreiber, deren Anlage von vor 2023 stammt und die sich damals für die Regelbesteuerung entschieden haben. Diese Menschen führen weiter Umsatzsteuer ab, geben Voranmeldungen ab und versteuern ihren Eigenverbrauch über die unentgeltliche Wertabgabe. Das ist Aufwand, der sich heute oft nicht mehr lohnt.

Der Ausweg ist der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung. Möglich ist das nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, die mit der ersten Option zur Regelbesteuerung begann. Wer 2020 in die Regelbesteuerung ging, kann also frühestens zum 1. Januar 2026 wechseln. Wichtig: Der Wechsel passiert nicht von allein. Sie müssen ihn dem Finanzamt aktiv mitteilen, am besten formlos und vor Jahresbeginn.

Ein Punkt, den ich immer anspreche: Beim Wechsel kann eine sogenannte Vorsteuerberichtigung drohen, wenn die Anlage noch keine fünf Jahre (bei Speichern teils zehn Jahre) gelaufen ist. Dann müssten Sie einen Teil der zurückerhaltenen Vorsteuer ans Finanzamt zurückzahlen. Bei Anlagen, die ohnehin schon älter sind, ist das meist kein Thema. Bei jüngeren lohnt sich vorher das Nachrechnen.

Bei den Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung hat sich 2025 etwas getan. Die Grenzen liegen jetzt bei 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Für eine private PV-Anlage spielt das kaum eine Rolle, weil Sie mit Einspeisevergütung selten in diese Nähe kommen. Relevant wird es erst, wenn Sie noch ein zweites Gewerbe haben, dessen Umsatz mitzählt.

Über 30 kWp: hier bleibt die Steuererklärung Pflicht

Bei größeren Anlagen sieht die Welt anders aus. Sobald Sie die 30-kWp-Grenze überschreiten, fällt die Einkommensteuerbefreiung weg, und zwar für die ganze Anlage, nicht nur für den überschießenden Teil. Dann brauchen Sie:

  • die Anlage EÜR mit allen Einnahmen, also Einspeisevergütung plus dem bewerteten Eigenverbrauch
  • die Betriebsausgaben gegengerechnet: Abschreibung über 20 Jahre, Wartung, Versicherung, Zinsen
  • die Anlage G für die gewerblichen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung

Hier ist der Eigenverbrauch der Posten, den ich am häufigsten falsch oder gar nicht angesetzt sehe. Strom, den Sie selbst verbrauchen, gilt als Entnahme aus dem Betrieb und erhöht den Gewinn. Wer das vergisst, erklärt zu wenig und riskiert bei einer Prüfung eine Nachzahlung.

Eine Übersicht, wer was tun muss:

Anlagentyp Einkommensteuer Anlage EÜR / G Umsatzsteuer-Voranmeldung
Neue Anlage bis 30 kWp (ab 2025) steuerfrei nein nein (Kleinunternehmer)
Anlage bis 30 kWp, ab 2022 steuerfrei nein meist nein
Altanlage in Regelbesteuerung steuerfrei nein ja, bis zum Wechsel
Anlage über 30 kWp steuerpflichtig ja je nach Wahl

Was beim Finanzamt-Fragebogen auf Sie zukommen kann

Auch wenn die Anlage steuerfrei ist, schickt manches Finanzamt nach der Anmeldung im Marktstammdatenregister noch automatisch einen “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Das verunsichert viele. Bei einer reinen Privatanlage bis 30 kWp können Sie dort ankreuzen, dass keine steuerpflichtige Tätigkeit vorliegt, beziehungsweise die Kleinunternehmerregelung wählen. In aller Regel ist die Sache damit erledigt und Sie hören nichts mehr.

Ich empfehle trotzdem, sämtliche Unterlagen aufzubewahren: die Rechnung der Anlage, den Inbetriebnahmenachweis, die Bestätigung aus dem Marktstammdatenregister und die jährlichen Einspeiseabrechnungen. Nicht weil Sie sie für die Steuererklärung brauchen, sondern weil bei einem Verkauf des Hauses, einer Erbschaft oder einer späteren Erweiterung der Anlage genau diese Daten gebraucht werden. Eine PV-Anlage lebt 20 Jahre und länger, und in dieser Zeit kann sich steuerlich noch einiges bewegen.

Wenn Sie heute eine kleine Anlage neu betreiben, ist Ihr nächster konkreter Schritt also kurz: Anmeldung im Marktstammdatenregister erledigen, im Fragebogen die Kleinunternehmerregelung ankreuzen, Unterlagen in einen Ordner, fertig. Die Steuererklärung selbst lassen Sie zu diesem Thema einfach leer. Komplizierter wird es erst über 30 kWp oder bei einer alten Anlage, die noch in der Regelbesteuerung hängt. In beiden Fällen lohnt sich ein einmaliger Blick mit einem Steuerberater, damit Sie nicht jahrelang Bürokratie mitschleppen, die längst nicht mehr nötig ist.

Häufige Fragen

Muss ich meine Photovoltaikanlage überhaupt noch in der Steuererklärung angeben?+

Wenn Ihre Anlage bis 30 kWp steuerbefreit ist, tragen Sie sie nirgends in der Einkommensteuererklärung ein. Keine Anlage G, keine Anlage EÜR. Größere Anlagen über 30 kWp bleiben steuerpflichtig und brauchen weiterhin eine Gewinnermittlung.

Was ist der Unterschied zwischen Marktstammdatenregister und Finanzamt?+

Das Marktstammdatenregister ist die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur und ist für jede Anlage Pflicht, auch bei Steuerbefreiung. Das Finanzamt ist davon getrennt. Bei einer steuerfreien Anlage bis 30 kWp müssen Sie sich dort gar nicht mehr melden.

Ich habe eine alte Anlage in der Regelbesteuerung. Was muss ich tun?+

Sie können nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Dann entfällt die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Den Wechsel müssen Sie aktiv beim Finanzamt erklären, er passiert nicht automatisch.

Zählt mein Eigenverbrauch als steuerpflichtiges Einkommen?+

Bei steuerbefreiten Anlagen bis 30 kWp nicht. Bei größeren, steuerpflichtigen Anlagen wird der selbst verbrauchte Strom als Entnahme bewertet und erhöht den Gewinn. Genau das übersehen viele Betreiber großer Anlagen.

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